INFORMATION zum Verbot von Feuerwerkskörpern und Silvesterknallern

28.12.2020 16:00

Marktgemeinde Wichtige Information

Aus aktuellem Anlass haben wir zu diesem Thema folgende Information für Sie zusammengestellt:

Zwar wurde das Verbot von Feuerwerkskörpern/Silvesterknallern bereits ab der Kategorie F2 aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie in den Medien neuerlich an die Bevölkerung kommuniziert, jedoch besteht dieses bereits seit Inkrafttreten des Pyrotechnikgesetzes (bundesweit) im Jahre 2010! Die Gültigkeit des Verbotes ist ganzjährig und erstreckt sich grundsätzlich innerhalb des Ortsgebietes, auf welches eindeutig durch Ortstafel, Ortsende Bezug genommen wird. 

Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind. Weiters richtete die Bundesregierung einen Appell an die Bürgermeister, von dieser Möglichkeit der Ausnahme Abstand zu nehmen – mit dem Zweck, Ansammlungen zu vermeiden. Daraus folgt, dass abgesehen von der dzt. COVID-19-Situation auch in jedem „normalen“ Jahr innerhalb des Ortsgebietes die Verwendung von Feuerwerkskörpern/Silvesterknallern ab der Kategorie F2 oder höher – verboten ist. Eine Ausnahme würde der Bürgermeister in bestimmten, begründeten Fällen nur dann verordnen, wenn durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu erwarten sind und entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.

feuerwerkSchließlich sei aber auch angemerkt, dass die Verwendung von Feuerwerkskörpern / Silvesterknallern der Kategorie F2 (F3 erfordert bereits einen Sachkundenachweis für Besitz und Verwendung) außerhalb des Ortsgebiets zulässig ist. Es gibt aber bestimmte Ausnahmen, die generell und daher auch innerhalb des Ortsgebietes gelten (in der Nähe von Tankstellen, in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten). Des weiteren können auch andere Gesetze die Verwendung außerhalb des Ortsgebietes untersagen, beispielsweise könnte dies eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft gem. § 41 des Forstgesetzes 1975 zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände sein – welche natürlich auch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen im Wald oder im Nahbereich des Waldes verbieten kann (diesbezügliche Erkundigungen müssten Sie bei der zuständigen Behörde einholen).

Der Bürgermeister kann daher außerhalb des Ortsgebietes keine Regelungen treffen!

Wir hoffen, Sie hiermit umfassend informiert zu haben. Weitere oder nähere Informationen finden Sie auf oesterreich.gv.at. Zum Download finden Sie auch eine Presseinformation über rechtliche Bestimmungen und Sicherheitshinweise zum Thema Pyrotechnik, ausgegeben vom BMI (BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES) aus dem Jahr 2017, welche nach wie vor gültig ist.

Pyrotechnik Sicherheitsinformation

Seien Sie verantwortungsbewusst im Umgang mit Feuerwerkskörpern, geben Sie acht auf sich und Ihre Mitmenschen und vor allen - bleiben Sie gesund!

28.12.2020

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