„Osterruhe für Ost-Österreich“ verlängert bis 10. April 2021

31.03.2021 00:00

Osterhase

Ausgangsbeschränkung von 0-24 Uhr!

Das Verlassen und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs ist nur aus den bekannten Ausnahmegründen erlaubt, etwa:

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer      Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, erwachsene Kinder, Geschwister) bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
  • die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
  • die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder einer Testung auf COVID-19 im Rahmen von Screeningprogrammen,
  • berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
  • Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder einzelnen Angehörigen oder engen Bezugspersonen zur körperlichen und psychischen Erholung.

Bei Zusammenkünften gilt die 1+1-Regel sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien: 1 Haushalt darf sich mit maximal 1 Einzelperson (Angehörige oder Angehöriger bzw. enge Bezugsperson) treffen.

Gelockert werden generell die Besuchsregelungen in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe. So sind zukünftig vier Besuche mit jeweils höchstens zwei Personen pro Woche und Einwohner erlaubt.

Handel

Geöffnet bleiben nur jene Geschäfte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten (etwa Supermärkte, Apotheken, Tankstellen, Post und Postpartner). Alle weiteren Geschäfte werden geschlossen. Click & Collect ist für alle Geschäfte möglich. Die Warenübergabe muss im Freien erfolgen.

Dienstleistungen

Alle körpernahen Dienstleistungsbetriebe müssen schließen (z.B. Frisörinnen und Frisöre, Masseurinnen und Masseure, Kosmetiksalons). Weiterhin möglich bleiben zumindest zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte (B2B).

Gastronomie

Die Regelungen für die Gastronomie bleiben unverändert (keine Konsumation vor Ort, Abholung ist zwischen 6 und 19 Uhr, Lieferung 24/7).

Kultur und Freizeit

Alle Freizeit- und Kultureinrichtungen müssen schließen. Dies betrifft nun auch wieder Tierparks, Zoos und botanische Gärten sowie Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive.

Sport

Klargestellt (bzw. etwas verschärft) wurde die Sportausübung im Freien in

Niederösterreich, in Wien und im Burgenland – diese darf nur stattfinden

o mit Personen, die im selben Haushalt leben, oder

o mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, oder

o mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister), oder

o mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, oder

o mit einem Trainer zwecks Ausbildung.


Wir wünschen trotz der schwierigen Umstände ein schönes Osterfest und alles Gute!

31.03.2021

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