Aufschließungsabgabe

Gemäß § 38 NÖ Bauordnung 2014
Die Aufschließungsabgabe dient zur teilweisen Abdeckung für  Ausbau und Instandhaltung der Straßen, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung. Sie  ist nicht zu verwechseln mit Anschlussabgaben für Wasser und Kanal, welche gesondert verrechnet werden und die bebaute und unbebaute Fläche des Grundstücks ausschlaggebend ist.
 
Anlassfälle zur Vorschreibung der Aufschließungsabgabe:
Die Aufschließungsabgabe ist dem Grundstückseigentümer von der Gemeinde vorzuschreiben, wenn ein Ansuchen um baubehördliche Bewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes eingereicht wird und noch kein Aufschließungsbeitrag geleistet wurde. Weiters auch im Zuge einer Grundstücksteilung im Bauland, hier muss ein Grundstück zum Bauplatz erklärt werden.
 
Berechnung der Aufschließungsabgabe:
Die Quadratwurzel aus der im Bauland liegenden Fläche (m²) des Grundstückes mal Bauklassenkoeffizient mal  € 650,00 (Einheitssatz der Gemeinde)

Bauklassenkoeffizient im Bauland Wohngebiet ohne Bebauungsplan 1,25
(1,50 beiGebäuden über 8 m Höhe)
 

Bauklassenkoeffizient im Bauland-Industriegebiet = 2


Beispiel
Wenn die Grundstücksfläche  900 m² beträgt und zB ein Einfamilienhaus errichtet werden soll, ergibt sich: 
Wurzel aus 900  * 1,25  *  650 = 24.375,- € netto Aufschließungsabgabe