Die Feuerbeschau dient primär der Brandverhütung und umfasst die Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, um der Entstehung und Ausbreitung von Bränden entgegen zu wirken.
Laut Beschluss der NÖ Landesregierung muss die feuerpolizeiliche Beschau vom zuständigen Rauchfangkehrermeister flächendeckend im 10-Jahres Rhythmus durchgeführt werden. Der Hausbesitzer wird mindestens 14 Tage vor der geplanten Überprüfung informiert.
Entgelte für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau gem. § 20 Abs. 1 NÖ FWG (inkl. MwSt. und aller Nebengebühren) |
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Ein- oder Zweifamilienhäuser und Kleinwohnhäuser
jedes Nebengebäude, ausgenommen Kleingaragen und für jede Nachbeschau zusätzlich
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€ 46,48
€ 27,00
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Gebäude die dem Wohnzweck dienen (lt. § 4 Z. 3 NÖ Bauordnung) und nicht unter lit. a. und c. fallen
jede Wohneinheit, jedes Nebengebäude und jede Nachbeschau zusätzlich
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€ 46,48
€ 27,00
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Bauwerke (lt. § 4 Z. 3 NÖ Bauordnung) welche nicht Wohnzwecken dienen und nicht unter lit. a. und b. fallen - je angefangener halber Stunde und Sachverständiger
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€ 39,48 |
zuständige Rauchfangkehrermeister |
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Wolf Helmut, Markt Piesting, Tel.: 02633 / 424 56 |
Wöllersdorf |
De Stefani KG, Sollenau, Tel.: 02628 / 622 76 |
Steinabrückl |
NÖ FWG (Feuerwehrgesetz)
NÖ Bauordnung 1996