Grundsteuer

Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Steuerpflichtig ist der Eigentümer. Gehört ein Steuergegenstand mehreren Personen, so haften sie als Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand.

Gesetzliche Grundlage

Grundsteuergesetz 1955, BGBl. 149 i.d.dzt.g.F.
NÖ Wohnungsförderungsgesetz, LGBl. 8304

Es gibt zwei Arten von Grundsteuer

Grundsteuer A für land- u. forstwirtschaftliches Vermögen

Grundsteuer B für sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke

Höhe der Steuer:

Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach dem Einheitswert des Grundstücks und dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz.

Der Einheitswert wird vom Finanzamt bescheidmäßig festgestellt (Einheitswertbescheid); weiters erlässt das Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid, von dem die Gemeinde eine Durchschrift erhält. Bei Fragen zu diesen beiden Bescheiden wenden Sie sich an das Finanzamt Wiener Neustadt / Neunkirchen.

Die Festsetzung und Einhebung der Grundsteuer erfolgt durch die Gemeinde. Der vom Finanzamt festgestellte Steuermessbetrag wird mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz (500 %) multipliziert und der sich ergebende Betrag bildet die jährliche Grundsteuer. Der Grundstückseigentümer erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, den Grundsteuerbescheid.

Die Grundsteuer ist, wenn sie 75 Euro übersteigt, vierteljährlich, ansonsten jährlich (15. Mai) zu entrichten.
 

Zuständig