Kanalanschluss

Gesetzliche Grundlagen:
§ 45 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015 i.d.g.F.
§ 17 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230 i.d.g.F.

Anschlusszwang für Schmutzwasser:
Wenn eine Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen Misch- oder Schmutzwasserkanal besteht, sind die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Bei bestehenden Kanälen wird die Anschlussverpflichtung im Zuge des Baubewilligungsverfahrens ausgesprochen.
Bei Neulegung eines Hauptkanales entsteht für die angrenzenden Liegenschaftseigentümer eine Anschlussverpflichtung und wird mit gesondertem Bescheid des Bürgermeisters aufgetragen. In beiden Fällen ist der Liegenschaftseigentümer in der Folge verpflichtet, den Hauskanal (d.i. die Hausleitung bis zur Grundgrenze zum öffentlichen Gut) herzustellen und mit der Anschlussleitung (d.i. das von der Gemeinde hergestellte Verbindungsstück zwischen Kanal-Hauptrohrstrang und Hauskanal) in Verbindung zu bringen.

Niederschlagswässer:
Die Niederschlagswässer sind grundsätzlich auf Eigengrund zur Versickerung zu bringen!

Wichtige Informationen:

  1. Die Herstellung der Hauskanalanlage hat von hiezu Befugten zu erfolgen.
  2. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluss an die Anschlussleitung ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) herzustellen.
  3. Die Hausleitung ist in flüssigkeitsdichten Kanalrohren mit einem Rohrdurchmesser von 150 mm auszuführen und in frostfreier Tiefe zu verlegen, wobei nahe der straßenseitigen Grundgrenze innerhalb des Grundstückes ein für Gemeindeorgane jederzeit zugänglicher Putzschacht anzubringen ist.
  4. Die Herstellung des Anschlusses hat im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erfolgen.
  5. Die Einbringung von Jauche, Gülle, Siloabwasser, Pflanzenschutzmitteln etc. in die Kanalisation ist verboten.
  6. Das Abschwemmen von Hauskehricht, Trockenabfällen u. dgl. in den Kanal sowie das Ableiten feuer- und zündschlaggefährlicher, säure-, fett- oder ölhaltiger Abwässer oder widerliche Ausdünstung verbreitender Flüssigkeiten, die den Betrieb der Kanalanlage gefährden können, ist verboten.
  7. Abwässer gewerblicher Betriebe dürfen nur säure-, alkalifrei und entsprechend abgekühlt in die Kanalanlage abgeleitet werden.
  8. Schächte innerhalb der Liegenschaft müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt sein.
  9. Allenfalls bestehende Senkgruben, Sickergruben und Hauskläranlagen sind aufzulassen und das Abwasser auf kürzestmöglichem Weg in den öffentlichen Kanalstrang einzuleiten.
  10. Der Anschluss von Flächen bzw. Objekten, bei denen mit Mineralölverunreinigungen zu rechnen ist, darf nur bei Vorschaltung von Mineralölabscheidern mit Schlammfang entsprechend derzeit gültiger NORM erfolgen. Für diesen Fall ist mit dem Kanalbetreiber ein Indirekteinleitervertrag abzuschließen.
  11. Werden von Flächen bzw. Objekten Fette oder Öle pflanzlichen oder tierischen Ursprungs eingeleitet, so sind zur Abscheidung entsprechende Abscheider nach den Bestimmungen der derzeit gültigen Ö-NORMEN vorzusehen.

Erhebungsbogen zur Bemessung der Kanalgebühren

Zuständig

Formulare