Kommunalsteuer

Gegenstand der Steuer:
Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte(n) unterhalten wird (KommStG. § 7).

Gesetz:
Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. 819/1993

Höhe der Steuer:
Nach Abzug eines eventuellen Freibetrages ( € 1.095,- ) beträgt die Kommunalsteuer 3 % der Bemessungsgrundlage (§ 5 KommStG).

Hat ein Unternehmen im Bundesgebiet eine oder mehrere Btriebsstätten und übersteigt die gesamte Monatslohnsumme nicht € 1.095,- , so fällt keine Kommunalsteuer an.

Freibetrag:
Überschreitet bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht € 1.460,-- , so wird von der Bemessungsgrundlage der Freibetrag von € 1.095,- abgezogen.

Ab einer Bemessungsgrundlage von € 1.460,- wird kein Freibetrag mehr gewährt.

Fälligkeit:

  • Entrichtung der selbstzuberechnenden Kommunalsteuer bis zum 15. des darauffolgenden Monates
  • Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben.
  • Im Falle der Aufgabe der Betriebsstätte ist die Steuererklärung binnen einem Monat ab Aufgabe abzugeben.

Zuständig