Lustbarkeitsabgabe

Mit 01.01.2011 entfiel die Lustbarkeitsabgabe weitgehend.

Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen nun nur mehr Veranstaltungen im Gemeindegebiet, wenn für deren Besuch Eintrittsgeld zu entrichten ist.

Ausgenommen sind:

  • Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder der Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;
  • Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz;
  • Veranstaltungen ständiger, regelmäßig wiederkehrender oder gelegentlicher Art, welche den Erwerb, die Erweiterung und Vertiefung von Bildung, Wissen und Können in einem organisierten Rahmen als Hauptzweck zum Gegenstand haben.

Folgende Veranstaltungen sind von der Lustbarkeitsabgabe befreit:

  • Veranstaltungen, die die Gemeinde selbst organisiert,
  • Kultur- und Benefizveranstaltungen im öffentlichen Interesse,
  • Veranstaltungen der ortsansässigen Vereine und Institutionen,
  • Brauchtumsveranstaltungen.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der entsprechenden Gemeindeverordnung vom 13.12.2010.

Zuständig