Arbeiten auf oder neben der Straße
Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.
Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken
Für die Benützung von Straßen zu anderen als zu solchen des Straßenverkehrs ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
Hinweis:
Neben der Bewilligung gemäß § 82 bzw. § 90 StVO 1960 ist in vielen Fällen auch eine Gebrauchserlaubnis zur Benützung öffentlichen Grundes bzw. des darüber befindlichen Luftraumes gemäß den Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 erforderlich, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.