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Informationsfreiheitsgesetz

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist seit dem 01. September 2025 in Kraft und zielt darauf ab, die Transparenz staatlicher Handlungen zu erhöhen. Bürger:innen erhalten das Recht, Einblick in öffentliche Dokumente und Informationen zu nehmen, und können Anfragen zur Einsicht in spezifische Informationen anstellen. Der Zugang ist in einigen Fällen durch Datenschutz, nationale Sicherheit oder die Rechte Dritter eingeschränkt. Im Einklang mit diesem Gesetz veröffentlicht die Marktgemeinde Wöllersdorf-Steinabrückl aktiv Informationen (Studien, Verträge etc.) auf der zentralen Plattform data.gv.at.

Zum Portal | data.gv.at

FRAGEN & ANTWORTEN RUND UM DAS IFG:

Was ändert sich mit dem neuen Informationsfreiheitsgesetz (IFG)?

Mit dem Inkrafttreten des IFG am 1. September 2025 wird das bisherige Amtsgeheimnis abgeschafft. Dies bedeutet einen grundlegenden Paradigmenwechsel: Transparenz wird zur Regel und die Geheimhaltung zur Ausnahme. Das IFG basiert auf zwei Säulen:

  • Proaktive Veröffentlichungspflicht: Informationspflichtige Stellen müssen bestimmte Informationen von allgemeinem Interesse von sich aus im Internet veröffentlichen.

  • Recht auf Zugang zu Information: Jede Person hat ein Recht, bei den informationspflichtigen Stellen Zugang zu Informationen zu beantragen.


Was bedeutet "proaktive Veröffentlichungspflicht" für mich?

Die proaktive Veröffentlichungspflicht sorgt dafür, dass die Verwaltung Informationen, die von allgemeinem Interesse sind, eigenständig und ohne gesonderte Anfrage veröffentlicht. Dazu gehören beispielsweise Studien, Gutachten, Statistiken, Berichte und Verträge. Die Marktgemeinde Wöllersdorf-Steinabrückl gewährleistet die Einsicht in diese Informationen bereits zentral über das Portal data.gv.at


Welche Informationen kann ich anfragen, wenn sie nicht proaktiv veröffentlicht werden?

  • Sie haben ein Recht auf Zugang zu allen amtlichen oder unternehmerischen Informationen, die von informationspflichtigen Stellen erstellt oder in Auftrag gegeben wurden bzw. verwaltet werden. Information ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung, die bei einer informationspflichtigen Stelle besteht.

  • Ausgenommen sind Informationen, die einem gesetzlich geregelten Geheimhaltungsgrund unterliegen (z.B. zur unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, zum Schutz personenbezogener Daten, zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder zur Wahrung von Rechten am geistigen Eigentum). Die angefragte Information muss bereits vorhanden sein.


Wie stelle ich einen Antrag auf Zugang zu Informationen?

Ihre Anfrage sollte sich an die zuständige informationspflichtige Stelle richten. Sie können den Antrag formlos stellen, idealerweise schriftlich (per E-Mail oder Post). Er sollte die gewünschten Informationen so genau wie möglich beschreiben, um eine rasche Bearbeitung zu ermöglichen.


Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrags?

Die informationspflichtige Stelle hat gemäß IFG 4 Wochen Zeit, um Ihren Antrag zu bearbeiten. Wenn die Informationserteilung binnen 4 Wochen nicht möglich und besondere Gründe vorliegen oder eine Anhörung betroffener Personen erforderlich ist, ist eine Fristerstreckung um weitere 4 Wochen möglich.


Was kostet ein Antrag auf Information?

Der Zugang zu Informationen ist grundsätzlich kostenfrei. Es können jedoch Kosten anfallen, wenn der Aufwand für die Bereitstellung der Informationen erheblich ist (z.B. für umfangreiche Kopien). In diesem Fall werden Sie vorab darüber informiert.